Unterbringung von Flüchtlingen
Flüchtlinge haben kein Recht auf eine freie Wohnungswahl, sondern werden von den Behörden untergebracht. Die Unterbringung richtet sich nach Bundesgesetzen, die von bayerischen Landesgesetzen noch verschärft werden. In keinem anderen Bundesland wird die Lagerpflicht so rigide gehandhabt wie in Bayern. Nirgends müssen Flüchtlinge so viele Jahre lang in Sammelunterkünften leben.
Nach den bundesgesetzlichen Vorgaben sollen Flüchtlinge nach maximal dreimonatigem Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung für die Zeit des Asylverfahrens „in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften“ untergebracht werden. Bis 1982 hießen diese im Gesetzestext noch „Sammellager“, der Begriff wurde dann durch die Beschönigung “Gemeinschaftsunterkunft“ ersetzt.
In anderen Bundesländern dürfen Flüchtlinge sogar während des Asylverfahrens in Privatwohnungen ziehen. Voraussetzung ist, dass sie eine Wohnung finden, die nicht teurer ist als die Mietobergrenzen für Hartz IV-EmpfängerInnen.
Das 2002 erlassene bayerische Aufnahmegesetz verschärft die Bundesgesetze wesentlich. Das Gesetz sieht vor, dass nicht nur alle Flüchtlinge im Asylverfahren, sondern auch Flüchtlinge, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die also eine Duldung innehaben, in Flüchtlingslagern leben müssen. 2012 wurde die bayerische Lagerpflicht zwar etwas abgeschwächt. Alleinstehende Geduldete müssen aber noch immer für vier weitere Jahre nach Abschluss des Asylverfahrens im Lager leben. In Ausnahmefällen ist sogar eine noch längere Lagerpflicht möglich.
Flüchtlinge in Bayern belegen daher gezwungenermaßen Plätze in den Unterkünften, die neu Ankommenden nicht zur Verfügung gestellt werden können. Und das, obwohl eine Unterbringung in Privatwohnungen sogar kostengünstiger wäre.
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