Gesundheitsversorgung
Flüchtlinge im Asylverfahren und mit Duldung, so will es das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), haben keinen Anspruch auf volle medizinische Leistungen. Sie werden nicht bei einer regulären Krankenversicherung angemeldet, sondern haben lediglich Anspruch auf eine Minimalbehandlung, z.B. bei akuten Erkrankungen und schmerzhaften Zuständen. Doch die Entscheidung, was akut oder schmerzhaft ist, treffen zunächst keine Ärzte, sondern MitarbeiterInnen der Landratsämter.
Wenn Flüchtlinge sich krank fühlen, ist ihr erster Gang deshalb nicht zum Arzt, sondern zum zuständigen Sozialamt. Dort müssen sie den MitarbeiterInnen, die in der Regel über keinerlei medizinische Fachkenntnisse verfügen, ihre Erkrankung schildern. Diese entscheiden dann, ob die Krankheit behandlungswürdig ist, und stellen gegebenenfalls einen Krankenschein aus. Dieser Krankenschein ist die Grundlage für die Abrechnung des Arztes direkt mit dem Sozialamt.
Probleme entstehen durch diese Mangelversorgung zuhauf, beispielsweise bei der Zahnbehandlung. Haben Flüchtlinge Karies, darf der Zahnarzt zwar den Zahn aufbohren. Die Füllung des Zahns gehört jedoch nicht mehr zur Behandlung des schmerzhaften Zustands. Den ZahnärztInnen bleibt deshalb nur, die Füllung aus eigener Tasche zu bezahlen, die Flüchtlinge selbst zur Kasse zu bitten, oder den Zahn ganz zu ziehen.
Viele Flüchtlinge sind zudem traumatisiert. Eine Akutversorgung in psychiatrischen Kliniken und eine medikamentöse Behandlung wird zwar zunächst finanziert. Eine längerfristig angelegte Therapie der Traumatisierung, und damit eine Ursachenbehandlung, wird jedoch zumeist abgelehnt.
Besonders schwierig wird es in Notfällen, in denen kein Krankenschein besorgt werden kann. Regelmäßig scheitern Flüchtlinge an den Eingängen von Arztpraxen und Krankenhäusern, da sie keine Krankenversichertenkarte vorweisen können und deshalb an der Pforte wieder weggeschickt werden.
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