Dublin III & Abschiebungen
Neben Abschiebungen in die Herkunftsländer, gibt es immer mehr innereuropäische Abschiebungen. Gemäß der EU-Verordnung „Dublin III“ ist der europäische Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, welchen ein Flüchtling zuerst betritt. Die Staaten Nord- und Mitteleuropas versuchen so, sich ihrer Verantwortung für den Flüchtlingsschutz zu entledigen. Die Staaten an den Außengrenzen sollen als Türsteher Europas fungieren.
Flüchtlinge können ihr Ziel in Europa deshalb nicht frei wählen, auch wenn sie beispielsweise Verwandte oder FreundInnen in einem bestimmten Staat haben, die sie unterstützen könnten. Gleichzeitig entstehen teils katastrophale Zustände in den Staaten wie Ungarn, Bulgarien oder Italien. Auf der Suche nach einer Perspektive fliehen deshalb viele Flüchtlinge weiter.
Bei ihrer Ankunft in Europa werden Flüchtlinge jedoch meist registriert. Bei der Weiterflucht in andere europäische Staaten wird dann zunächst abgefragt, ob ihre Fingerabdrücke in der europäischen Datenbank EURODAC gespeichert sind. Trifft dies zu, wird ihr Asylantrag gar nicht erst geprüft. Stattdessen wird eine Abschiebung in den zuständigen europäischen Staat eingeleitet. 5.000 solcher sogenannter Überstellungen wurden 2013 durchgeführt.
In vielen Staaten Süd- und Osteuropas ist aber weder eine adäquate Durchführung der Asylverfahren, noch eine menschenwürdige Versorgung gewährleistet. Eine Dublin-Abschiebung bedeutet für die Betroffenen dann Obdachlosigkeit in Italien, Inhaftierung in Ungarn, Polizeigewalt in Bulgarien, oder eine weitere Abschiebung ins Herkunftsland.
Juristisch gibt es gegen diese EU-weite Verschiebung kaum Handhabe, obwohl die massiven Missstände bekannt sind. Die letzte Chance bleibt dann oft ein Kirchenasyl, um die Betroffenen zu schützen.
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